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VG Hamburg, 09.01.2014 - 2 K 554/13 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 15 Abs 3 Nr 1 BAföG, § 15 Abs 3 Nr 4 BAföG, § 48 Abs 2 BAföG
Ausbildungsförderung; Überschreiten der Förderungshöchstdauer; mehrmaliges Nichtbestehen - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel - …
Auszug aus VG Hamburg, 09.01.2014 - 2 K 554/13
Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). - VG Hamburg, 07.08.2012 - 2 K 2080/10
Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer; …
Auszug aus VG Hamburg, 09.01.2014 - 2 K 554/13
Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigen Berufungszulassungsantrag dagegen durch OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z).
- VG Hamburg, 04.02.2014 - 2 K 3204/12
Zur Weiterförderung nach dem BAföG ohne den üblichen Leistungsnachweis, wenn …
Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13; Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13;… Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn. 19 dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z). - VG Hamburg, 15.01.2014 - 2 K 5501/13
Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei mehrmaligem …
Zwar folgt daraus im Umkehrschluss, ebenso wie für die Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen keine Verlängerung rechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13;… Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19).